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Förderung des Fischereiwesens aus der Fischereiabgabe

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe

Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31.Dezember 2024, vorzulegen.

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus der Fischereiabgabe

Diese Richtlinie ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2027. Ein Effizienznachweis ist alle zwei Jahre, erstmalig zum 31.Dezember 2024, vorzulegen.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg geleistet werden.

    Mit der Förderung geeigneter Maßnahmen soll ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens in Brandenburg geleistet werden.

  • Was wird gefördert?

    Insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, zur Fischbestandsentwicklung, zur Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und der Möglichkeiten zur Verhinderung von Fischkrankheiten, zur Aus- und Fortbildung in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung sowie zur Information und der Öffentlichkeitsarbeit der Fischerei.

    Insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische, zur Fischbestandsentwicklung, zur Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische und der Möglichkeiten zur Verhinderung von Fischkrankheiten, zur Aus- und Fortbildung in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung sowie zur Information und der Öffentlichkeitsarbeit der Fischerei.

  • Wer wird gefördert?

    Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

    Natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Es muss eine formgebundene Antragstellung mit Kosten- und Finanzierungsplan erfolgen. Das Vorhaben muss dem fischereilichen Interesse dienen.

    Es muss eine formgebundene Antragstellung mit Kosten- und Finanzierungsplan erfolgen. Das Vorhaben muss dem fischereilichen Interesse dienen.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Es muss eine formgebundene Antragstellung mit Kosten- und Finanzierungsplan erfolgen. Das Vorhaben muss dem fischereilichen Interesse dienen.

    Die Förderhöhe beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

    Es muss eine formgebundene Antragstellung mit Kosten- und Finanzierungsplan erfolgen. Das Vorhaben muss dem fischereilichen Interesse dienen.

    Die Förderhöhe beträgt bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Bewilligungsbehörde (LELF)

    Anträge sind schriftlich zu stellen an das:

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat L4, Müllroser Chaussee 54,

    15236 Frankfurt (Oder)

    Peter Hain

    E-Mail: peter.hain@lelf.brandenburg.de

    Telefon: +49 335 60676-2139

    Bewilligungsbehörde (LELF)

    Anträge sind schriftlich zu stellen an das:

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF)

    Referat L4, Müllroser Chaussee 54,

    15236 Frankfurt (Oder)

    Peter Hain

    E-Mail: peter.hain@lelf.brandenburg.de

    Telefon: +49 335 60676-2139